§ 47 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.02.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDrei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 44 bis 45 spätestensDrei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 44 bis 45 spätestens
    1. a)Litera amit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,
    2. b)Litera bmit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,
    geendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. (3)Absatz 3Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
    1. a)Litera adie Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,
    2. b)Litera bden Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
    bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 43 bis 45 spätestens

a)

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,

geendet hat.

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber

a)

die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,

b)

den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt

bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 35/2023

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 13.07.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDrei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 44 bis 45 spätestensDrei Monate der Elternkarenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 44 bis 45 spätestens
    1. a)Litera amit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,
    2. b)Litera bmit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,
    geendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
  3. (3)Absatz 3Die Bediensteten haben dem Dienstgeber
    1. a)Litera adie Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,
    2. b)Litera bden Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt
    bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

(1) Drei Monate der Karenz können aufgeschoben und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht werden. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 43 bis 45 spätestens

a)

mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes,

b)

mit Ablauf des 18. Lebensmonats des Kindes, wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt,

geendet hat.

(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.

(3) Die Bediensteten haben dem Dienstgeber

a)

die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, spätestens drei Monate bzw., wenn die Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz,

b)

den Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt

bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann aufgeschobene Karenz gewährt werden, sofern nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 11/2011, 35/2023

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