§ 62i K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 62i K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

a)

die ausgewählte BV-Kasse;

b)

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

c)

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittvertrages;

d)

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002;

e)

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

f)

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;

g)

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

h)

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 09.08.2021
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen§ 62i K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

a)

die ausgewählte BV-Kasse;

b)

Grundsätze der Veranlagungspolitik;

c)

die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittvertrages;

d)

die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002;

e)

die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der BV-Kasse;

f)

eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG;

g)

alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;

h)

Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf.

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