§ 53 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Die WochenarbeitszeitAbgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten ist nach Maßgabe des Abs. 3 auf seinen Antrag zur notwendigen Pflege und Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes,

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder

d)

sonstiger naher Angehöriger (§ 41 Abs. 4 dritter Satz),

auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 1 kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Ein Landesbediensteter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.

(5) Dem Landesbediensteten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind und die Gründe des Abs. 3 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die(befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Mit Landesangestellten kann jederzeit eine besondere Vereinbarung über das Beschäftigungsausmaß getroffen werden. Ein Beschäftigungsausmaß vonEine Herabsetzung auf weniger als derdie Hälfte einer Vollbeschäftigung kann nurist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse vereinbart werden. Das Beschäftigungsausmaß eines Landesbeamten kann auf seinen Antrag auch dann in einem Ausmaß bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn andere als die im Abs. 1 genannten wichtige Gründe vorliegen und der Abs. 3 nicht entgegenstehtgelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.09.2015

(1) Die WochenarbeitszeitAbgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann auf Antrag des Landesbediensteten ist nach Maßgabe des Abs. 3 auf seinen Antrag zur notwendigen Pflege und Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes,

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder

d)

sonstiger naher Angehöriger (§ 41 Abs. 4 dritter Satz),

auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 1 kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Ein Landesbediensteter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.

(5) Dem Landesbediensteten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind und die Gründe des Abs. 3 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die(befristet oder unbefristet) bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Mit Landesangestellten kann jederzeit eine besondere Vereinbarung über das Beschäftigungsausmaß getroffen werden. Ein Beschäftigungsausmaß vonEine Herabsetzung auf weniger als derdie Hälfte einer Vollbeschäftigung kann nurist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse vereinbart werden. Das Beschäftigungsausmaß eines Landesbeamten kann auf seinen Antrag auch dann in einem Ausmaß bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn andere als die im Abs. 1 genannten wichtige Gründe vorliegen und der Abs. 3 nicht entgegenstehtgelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2015

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