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(1*) Der Dienstgeber kann im Falle einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf Antrag des Landesbediensteten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nachaufgehoben durch § 53 LGBl.Nr. 49/2015verfügen, wenn
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(2) § 8 Abs. 2 ist bei der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienstgeber kann bei einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen. Dabei ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Landesbediensteten herzustellen.
(1*) Der Dienstgeber kann im Falle einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf Antrag des Landesbediensteten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nachaufgehoben durch § 53 LGBl.Nr. 49/2015verfügen, wenn
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(2) § 8 Abs. 2 ist bei der vorzeitigen Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienstgeber kann bei einer befristeten Herabsetzung der Wochenarbeitszeit die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens zwei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen. Dabei ist nach Möglichkeit das Einvernehmen mit dem Landesbediensteten herzustellen.