§ 55 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den inaufgehoben durch § 6 LGBl.Nr. 17/2005angeführten, ist den Landesbediensteten vom Land Schadenersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch Bewerber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens geltend machen.

(2) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, von Landesangestellten und von Bewerbern gerichtlich geltend zu machen.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2005

(1*) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den inaufgehoben durch § 6 LGBl.Nr. 17/2005angeführten, ist den Landesbediensteten vom Land Schadenersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch Bewerber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens geltend machen.

(2) Die Ansprüche gemäß Abs. 1 sind von Landesbeamten bei der Dienstbehörde, von Landesangestellten und von Bewerbern gerichtlich geltend zu machen.

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