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(1*) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den inaufgehoben durch § 6 LGBl.Nr. 17/2005angeführten, ist den Landesbediensteten vom Land Schadenersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch Bewerber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens geltend machen.
(1*) Für vom Land zu vertretende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechtes, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen werden, wie insbesondere bei den inaufgehoben durch § 6 LGBl.Nr. 17/2005angeführten, ist den Landesbediensteten vom Land Schadenersatz zu leisten. Darüber hinaus können auch Bewerber bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens geltend machen.