§ 62l K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 62n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

a)

durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44c, 44d, 44j, 132e, 132f oder 132l,

b)

durch verschuldete Entlassung,

c)

durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder

d)

sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß den §§ 62f oder 62g sowie den §§ 39j Abs. 2, 2b und 3 oder 39k Abs. 6 bis 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 62n Abs. 1 lit. b oder c oder Abs. 3) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach den §§ 62f oder 62g sowie §§ 39j Abs. 2, 2b und 3 oder 39k Abs. 6 bis 8 LAG sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach den §§ 62f oder 62g sowie den §§ 39j Abs. 2, 2b und 3 oder 39k Abs. 6 bis 8 LAG aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge aufgrund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß § 98 oder aufgrund eines gemäß § 33 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden,

a)

nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes [APG]), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder

b)

ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), oder

c)

wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 62n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG§ 62l K-LAO nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurdeseit 09.08.2021 weggefallen.

(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekanntzugeben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 62n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 09.04.2009 bis 09.08.2021
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) Anspruch auf eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 62n Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses

a)

durch Kündigung durch den Anwartschaftsberechtigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44c, 44d, 44j, 132e, 132f oder 132l,

b)

durch verschuldete Entlassung,

c)

durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, oder

d)

sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß den §§ 62f oder 62g sowie den §§ 39j Abs. 2, 2b und 3 oder 39k Abs. 6 bis 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 62n Abs. 1 lit. b oder c oder Abs. 3) über eine Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach den §§ 62f oder 62g sowie §§ 39j Abs. 2, 2b und 3 oder 39k Abs. 6 bis 8 LAG sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach den §§ 62f oder 62g sowie den §§ 39j Abs. 2, 2b und 3 oder 39k Abs. 6 bis 8 LAG aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen. Für Abfertigungsbeiträge aufgrund einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung gemäß § 98 oder aufgrund eines gemäß § 33 fortgezahlten Entgelts sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ergebenden Ausmaß anzurechnen.

(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.

(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden,

a)

nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes [APG]), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder

b)

ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), oder

c)

wenn für den Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind.

(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach § 62n Abs. 1 lit. a oder d über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 ASVG§ 62l K-LAO nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurdeseit 09.08.2021 weggefallen.

(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekanntzugeben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des § 62n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten