§ 57 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 57*)
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf die den Landesbediensteten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand, auf dem Zuwachs oder Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind für die Landesbeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen, für die Landesangestellten am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen.

(3) Der Landesbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.

(5) Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

a)

dies zwischen dem Land und dem Landesbediensteten vereinbart ist, oder

b)

es sich um Entgelte für Leistungen des Landes außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Landesbedienstete nicht widerspricht.

(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.

(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 25/2011, 30/2012, 35/2013

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.2019
§ 57*)
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf die den Landesbediensteten nach diesem Gesetz gebührenden Bezüge entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Dies gilt auch bei Änderungen der Bezüge. Wenn der Anspruch auf Veränderungen im Personenstand, auf dem Zuwachs oder Ausscheiden versorgungsberechtigter Angehöriger beruht und diese Veränderungen dem Dienstgeber nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, entsteht der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.

(2) Die fortlaufenden Bezüge sind für die Landesbeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen, für die Landesangestellten am 15. des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den nächsten Monat, sofern dies nicht möglich ist, mit den für den übernächsten Monat gebührenden Bezügen im Nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen. Den Landesangestellten ist die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen.

(3) Der Landesbedienstete hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

(4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten.

(5) Von den Bezügen der Landesbediensteten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann Abzüge für bestimmte Zwecke vorgenommen werden, wenn

a)

dies zwischen dem Land und dem Landesbediensteten vereinbart ist, oder

b)

es sich um Entgelte für Leistungen des Landes außerhalb des Dienstverhältnisses handelt und der Landesbedienstete nicht widerspricht.

(6) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Dienstverhältnisses, sonst mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet.

(7) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 25/2011, 30/2012, 35/2013

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