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(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 62l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 62n Abs. 1 lit. a, c und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 62l Abs. 4 oder § 62n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG§ 62m K-LAO nicht zur Anwendung kommtseit 09.08.2021 weggefallen.
(3) Die Anwartschaftsberechtigte kann die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 62n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Abs. 3 ein bis sechs Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 62l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 62n Abs. 1 lit. a, c und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 62l Abs. 4 oder § 62n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 62n Abs. 1 lit. a, c und d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG§ 62m K-LAO nicht zur Anwendung kommtseit 09.08.2021 weggefallen.
(3) Die Anwartschaftsberechtigte kann die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 62n Abs. 1 lit. a, c oder d oder Abs. 3 ein bis sechs Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Abs. 2 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.