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(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt:
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(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Abs. 2 lit. b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.
(5) Die Vorrückung nach Abs. 1 bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 49/2015
(2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt:
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(3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Landesbedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes sich drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten, so kann ihm in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Abs. 2 lit. b und c auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung angerechnet werden.
(5) Die Vorrückung nach Abs. 1 bis 4 wird am Ersten jenes Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Vorrückungsfrist abgelaufen ist.
(6) Abweichend von Abs. 1 findet beim Landesamtsdirektor kein Erfahrungsanstieg statt. Dem Landesamtsdirektor gebührt das Gehalt von 145 v.H. eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 29, Gehaltsstufe 12.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 49/2015