Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.
(3) Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.
(4) Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung.
(2) Der Landesbedienstete ist beim Aufstieg in eine höhere Gehaltsklasse in die nächsthöhere als jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen am geringsten über seinem bisherigen Gehalt zuzüglich besonderer Zulagen liegt.
(3) Wenn ein Landesbediensteter neu mit einer Stelle betraut wird, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher eingereiht ist, so bleibt er für eine Probezeit von einem Jahr in der bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit, höchstens aber auf Dauer der Betrauung mit dieser Funktion, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung. Nach Ablauf der Probezeit ist der Landesbedienstete so einzustufen, als ob er von Beginn an in die höhere Gehaltsklasse eingereiht worden wäre.
(4) Wird ein Landesbediensteter zur Vertretung eines abwesenden Landesbediensteten befristet auf die Dauer der Abwesenheit mit einer höher eingereihten Stelle betraut, bleibt er in seiner bisherigen Gehaltsklasse eingestuft. Er erhält in dieser Zeit eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen der bisherigen Einstufung und der sich aus Abs. 2 ergebenden Einstufung.