§ 62q K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 62o Abs. 1 § 62q K-LAOoder § 62p vorgesehenen Maßnahme bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden seit 09.08.2021 weggefallen. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt wurde.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 62o Abs. 1 § 62q K-LAOoder § 62p vorgesehenen Maßnahme bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden seit 09.08.2021 weggefallen. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes eingeholt wurde.

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