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(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.
(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010
(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.
(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010