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(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
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(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 180 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 161) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 132e Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen ist § 62a Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
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(4) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 180 Abs. 6) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb (§ 161) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 132e Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen ist § 62a Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.