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(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
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(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988§ 62s K-LAO in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahrseit 09.08.2021 weggefallen.
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 161) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 132e Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen sind die §§ 62a Abs. 3 und Abs. 4 sowie 62r Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
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(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988§ 62s K-LAO in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahrseit 09.08.2021 weggefallen.
(4a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb (§ 161) mit mehr als 5 Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 132e Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen sind die §§ 62a Abs. 3 und Abs. 4 sowie 62r Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.