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Dem Landesbediensteten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2010
Dem Landesbediensteten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2010