§ 75 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

Dem Landesbediensteten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2010

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2010

Dem Landesbediensteten gebührt aus Anlass seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 30 v.H. des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1. Der so errechnete Betrag ist jeweils auf volle Eurobeträge aufzurunden.*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 68/2010

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