§ 76 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn ausdrücklichsoweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung nicht durch Zeitausgleich, sondernfür Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt;

b)

NachtdienstzulageMehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sindMehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;

c)

BereitschaftszulageNachtdienstzulage für Dienstleistungen, die Leistung von Bereitschaftsdienstim Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

d)

Sonn- und FeiertagszulageBereitschaftszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sindLeistung von Bereitschaftsdienst;

e)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

ef)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

fg)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

gh)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

h) Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

i)

einmalige BelohnungenEntschädigung für außergewöhnliche ArbeitsleistungenReferententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

j)

Schmutzzulageneinmalige Belohnungen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sindaußergewöhnliche Arbeitsleistungen;

k)

ErschwerniszulagenSchmutzzulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigeneiner besonderen ErschwernissenVerschmutzung verbunden sind;

l)

GefahrenzulagenErschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Lebenkörperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

m)

EntschädigungenGefahrenzulagen für besondere AufwendungenArbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlichGesundheit und Leben verbunden sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.;

n)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l, m und mn gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.

(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.

(4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2010

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:

a)

Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn ausdrücklichsoweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung nicht durch Zeitausgleich, sondernfür Überstunden durch Überstundenvergütung erfolgt;

b)

NachtdienstzulageMehrstundenvergütung, soweit angeordnet wurde, dass die Abgeltung für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sindMehrstunden durch Mehrstundenvergütung erfolgt;

c)

BereitschaftszulageNachtdienstzulage für Dienstleistungen, die Leistung von Bereitschaftsdienstim Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind;

d)

Sonn- und FeiertagszulageBereitschaftszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sindLeistung von Bereitschaftsdienst;

e)

Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind;

ef)

Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen;

fg)

Entschädigung für Nebentätigkeiten;

gh)

Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen;

h) Entschädigung für Referententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

i)

einmalige BelohnungenEntschädigung für außergewöhnliche ArbeitsleistungenReferententätigkeit, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil der dienstlichen Aufgaben ist;

j)

Schmutzzulageneinmalige Belohnungen für Arbeiten, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sindaußergewöhnliche Arbeitsleistungen;

k)

ErschwerniszulagenSchmutzzulagen für Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigeneiner besonderen ErschwernissenVerschmutzung verbunden sind;

l)

GefahrenzulagenErschwerniszulagen für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Lebenkörperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind;

m)

EntschädigungenGefahrenzulagen für besondere AufwendungenArbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlichGesundheit und Leben verbunden sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.;

n)

Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind.

(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l, m und mn gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.

(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.

(4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011

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