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(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
a) | Überstundenvergütung | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) | Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind; | |||||||||
| Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen; | |||||||||
| Entschädigung für Nebentätigkeiten; | |||||||||
| Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen; | |||||||||
i) |
| |||||||||
j) |
| |||||||||
k) |
| |||||||||
l) |
| |||||||||
m) |
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n) | Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind. |
(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l, m und mn gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.
(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge:
a) | Überstundenvergütung | |||||||||
b) |
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c) |
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d) |
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e) | Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind; | |||||||||
| Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel zugrunde zu legen; die Fahrtkostenvergütung darf die Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg jedoch nicht übersteigen; | |||||||||
| Entschädigung für Nebentätigkeiten; | |||||||||
| Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus, so ist die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm – im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, – schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen; | |||||||||
i) |
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j) |
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k) |
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l) |
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m) |
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n) | Entschädigungen für besondere Aufwendungen, die für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Landesbediensteten unbedingt erforderlich sind oder sonst im dienstlichen Interesse gelegen sind. |
(2) Nebenbezüge gemäß Abs. 1 lit. j, k, l, m und mn gebühren nur dann, wenn diese besonderen Umstände nicht bereits in der Stellenbewertung berücksichtigt wurden.
(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung zu regeln.
(4) Macht die Anwendung des § 52 eine Änderung der Verwendung erforderlich, so hat die Landesbedienstete Anspruch auf Nebenbezüge in jenem Ausmaß, das dem Durchschnitt der Nebenbezüge während der letzten 13 Wochen vor der Änderung der Verwendung entspricht. Überstundenvergütungen haben dabei außer Ansatz zu bleiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2011