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(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
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(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nicht anzuwenden.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
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(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nicht anzuwenden.