§ 81 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage nach dieser Bestimmung gewährt werden.

(2) In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2021
(1) Wenn es zur Besetzung einer Stelle mit qualifiziertem Personal oder zur Erhaltung solchen Personals auf einer Stelle dringend erforderlich ist, kann dem Landesbediensteten eine Sonderzulage nach dieser Bestimmung gewährt werden.

(2) In Ausnahmefällen können mit Landesangestellten durch schriftlichen Vertrag von den Bestimmungen des 4. Abschnittes des I. Hauptstückes abweichende Regelungen getroffen werden. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

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