§ 82d LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.

(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 82h Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 82j Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß § 72, Zulagen gemäß § 73, Kinderzulage gemäß § 74, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Abs. 3). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021
(1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen, nach Maßgabe der Erfüllung ihrer Aufgaben eine Leistungsprämie sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.

(2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Zulage gemäß § 82h Abs. 2, Ausgleichszulage gemäß § 82j Abs. 3 und 4, Ergänzungszulage gemäß § 69 Abs. 7 und 9, Stellvertreterzulage gemäß § 72, Zulagen gemäß § 73, Kinderzulage gemäß § 74, sowie Teuerungszulagen und besondere Zulagen gemäß Abs. 3). Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß § 81 gebührendes Entgelt, sofern in diesen nicht anderes vereinbart wird. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den §§ 42a, 42c, 49, 53, 87a oder 87b herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.

(3) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß § 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß § 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß § 62 Abs. 5 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

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