§ 85 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Es kannWeitere Befristungen sind zulässig

a)

ein Mal um die Dauer von höchstens zwei Jahren;

b)

wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder

c)

wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen, insbesondere bei weiterer Betrauung mit einer gesetzlich befristeten Funktion.

(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung einmal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werdennach Abs. Wird das befristete Dienstverhältnis nach Ablauf der erstmaligen Befristung unbefristet oder nach Ablauf der zweiten Befristung über diese Zeit hinaus2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(34) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangenbegründet worden sind, nicht berührt.

(45) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenenbegründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 51 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(56) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 45 liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der LandesbedienstetenLandesangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken abgeschlossenbegründet wurde.

(7) Der Dienstgeber hat Landesangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2019

(1) Das Dienstverhältnis der Landesangestellten kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist. Es kannWeitere Befristungen sind zulässig

a)

ein Mal um die Dauer von höchstens zwei Jahren;

b)

wenn das Dienstverhältnis auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient; oder

c)

wenn in besonderen Fällen für die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses sonstige sachliche Gründe vorliegen, insbesondere bei weiterer Betrauung mit einer gesetzlich befristeten Funktion.

(3) Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung einmal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werdennach Abs. Wird das befristete Dienstverhältnis nach Ablauf der erstmaligen Befristung unbefristet oder nach Ablauf der zweiten Befristung über diese Zeit hinaus2 unmittelbar fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(34) Durch die Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangenbegründet worden sind, nicht berührt.

(45) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenenbegründeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn einer Dienstfreistellung nach § 51 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.

(56) Eine sachliche Rechtfertigung im Sinne des Abs. 45 liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der LandesbedienstetenLandesangestellten liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken abgeschlossenbegründet wurde.

(7) Der Dienstgeber hat Landesangestellte mit einem auf eine bestimmte Zeit begründeten Dienstverhältnis in geeigneter Weise über frei werdende Stellen, die auf unbestimmte Zeit besetzt werden sollen, zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten