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(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
a) | der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt, | |||||||||
b) | die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist, | |||||||||
c) | die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist, | |||||||||
d) | der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung, | |||||||||
e) | die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist, | |||||||||
f) | der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, | |||||||||
g) | der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist. |
(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
a) | der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt, | |||||||||
b) | die in Aussicht genommene Verwendung bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist, | |||||||||
c) | die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist, | |||||||||
d) | der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung, | |||||||||
e) | die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist, | |||||||||
f) | der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, | |||||||||
g) | der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist. |
(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013