§ 98 LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1*) Die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse sind, mit Ausnahme der Ruhebezugszulage (§ 79 des Landesbedienstetengesetzes 1988), mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.

(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäßaufgehoben durch § 108 Abs. 5 LGBl.Nr. 24/2009und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2009

(1*) Die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse sind, mit Ausnahme der Ruhebezugszulage (§ 79 des Landesbedienstetengesetzes 1988), mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.

(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäßaufgehoben durch § 108 Abs. 5 LGBl.Nr. 24/2009und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.

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