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(1*) Die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse sind, mit Ausnahme der Ruhebezugszulage (§ 79 des Landesbedienstetengesetzes 1988), mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäßaufgehoben durch § 108 Abs. 5 LGBl.Nr. 24/2009und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.
(1*) Die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse sind, mit Ausnahme der Ruhebezugszulage (§ 79 des Landesbedienstetengesetzes 1988), mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.
(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäßaufgehoben durch § 108 Abs. 5 LGBl.Nr. 24/2009und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.