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(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
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(3) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 49 oder 53 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 62 Abs. 2 ergibt.
(4) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 3 genannten Monate hat der Landesbeamte die Pensionsbeiträge einzubezahlen.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.
(6) Abweichend von Abs. 5 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Pensionsbeiträge auf Antrag zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und
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*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002,aufgehoben durch 51/2002LGBl.Nr. 24/2009
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet
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(3) Der Landesbeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 oder 8 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz, wegen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Landesbeamten nach den §§ 49 oder 53 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 62 Abs. 2 ergibt.
(4) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Landesbeamten einzubehalten. Für die im Abs. 3 genannten Monate hat der Landesbeamte die Pensionsbeiträge einzubezahlen.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Landesbeamte nicht zurückfordern.
(6) Abweichend von Abs. 5 sind dem Landesbeamten, der noch nicht in den Ruhestand versetzt wurde, entrichtete Pensionsbeiträge auf Antrag zurückzuerstatten, wenn er aus dem Landesdienst austritt und
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*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002,aufgehoben durch 51/2002LGBl.Nr. 24/2009