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(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 64 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 Z 2 wird nach Anhören der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der “Kärntner Landeszeitung” und im Fachblatt der Landwirtschaftskammer (“Der Kärntner Bauer”) zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 252), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
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(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs§ 64 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 Z 2 wird nach Anhören der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in der “Kärntner Landeszeitung” und im Fachblatt der Landwirtschaftskammer (“Der Kärntner Bauer”) zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (§ 252), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.