§ 66 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des 4§ 66 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 64) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Für Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des 4§ 66 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Abschnittes unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (§ 64) angehören, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.

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