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(1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einem Karenzurlaubeiner Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 nach § 51 außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002
(1) Die Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 15. Oktober 2000 beim Dienstgeber einlangen. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Landesbedienstete, die sich am 15. Oktober 2000 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einem Karenzurlaubeiner Karenz befinden, oder nach den §§ 50 Abs. 1, 2 oder 5 nach § 51 außer Dienst oder dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2002 abgeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002