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(2) Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002
(2) Soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Karenz und die Teilzeitbeschäftigung in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung nur für Landesbedienstete, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden. Soweit in den Bestimmungen in der durch LGBl.Nr. 22/2002 geänderten Fassung neue Melde- oder Bekanntgabefristen festgelegt sind, wird ihr Ablauf bis zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl.Nr. 22/2002 gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002