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(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
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(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 200 v.H. des Monatsbezuges eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 16, Gehaltsstufe 1, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, wenn jedoch die Hälfte der Abfertigung höher gewesen wäre, diese. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung des Todesfallbeitrages das Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen.
(3) Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben nacheinander:
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(4) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(5) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 3 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesangestellten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlass des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(6) Sind keine Personen vorhanden, die nach Abs. 3 Anspruch auf den Todesfallbeitrag haben, und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesangestellten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(7) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2003