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(1) Landesbedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 68/2010 die Familienzulage nach § 74 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages nach § 74 Abs. 26. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.
(2) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 68/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§ 62 Abs. 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 36/2011
(1) Landesbedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, aber bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 68/2010 die Familienzulage nach § 74 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2002 bezogen haben, haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der genannten Bestimmung einen Anspruch auf eine Familienzulage, und zwar in Höhe des Sockelbetrages nach § 74 Abs. 26. Die Familienzulage teilt dasselbe rechtliche Schicksal wie eine Kinderzulage.
(2) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 68/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage (§ 62 Abs. 3 und 4), am 1. Jänner 2011 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010, 36/2011