§ 6 Oö. SDLG § 6

Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind; Amtsgebäude; Kranken- und Kuranstalten. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung oder Ausübung der SexualdienstleistungStandort des Bordellbetriebs eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine direkten Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweistermöglicht, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer;

2.

für den beantragten Standort kein Verbot durch eine Verordnung der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 4 erlassen wurde;

3.

im Hinblick auf die Lage des beantragten Standorts zu erwarten ist, dass durch den Betrieb, insbesondere durch die Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten, eine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, vor allem durch Lärm, nicht entsteht, sowie sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt werden;

4.

das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken als den beantragten dient, es sei denn, dass

a)

das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, oder

b)

sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, welche Sexualdienstleistungen ausüben, ein Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind;, oder

c)

bei einer gewerblichen Nutzung die schriftliche Zustimmung der sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt;

5.

das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, solche Sicherheitsvorkehrungen aufweist, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen, und

6.

die Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes entspricht.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen zu erlassen, insbesondere über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über die Zurverfügungstellung von Kondomen, über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie zB die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Notsignale und Brandschutzeinrichtungen, über Anrainerschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten.

Stand vor dem 29.03.2018

In Kraft vom 29.09.2012 bis 29.03.2018

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

sich im Umkreis von 150 m um den beantragten Standort keine der folgenden Einrichtungen befindet: Kindergärten; Schulen; Kinder-, Jugend- und Schülerheime; Kinderbetreuungseinrichtungen; Jugendzentren; öffentliche Spielplätze; Sportstätten; Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind; Amtsgebäude; Kranken- und Kuranstalten. Von diesem Schutzbereich ausgenommen ist der Fall, dass sich zwischen Schutzobjekt und dem Ort der Anbahnung oder Ausübung der SexualdienstleistungStandort des Bordellbetriebs eine Abgrenzung befindet, die innerhalb des Schutzbereichs keine direkten Verbindungswege und keine Sichtverbindung zum Schutzobjekt aufweistermöglicht, wie insbesondere eine Bahntrasse oder eine Einfriedungsmauer;

2.

für den beantragten Standort kein Verbot durch eine Verordnung der Gemeinde gemäß § 3 Abs. 4 erlassen wurde;

3.

im Hinblick auf die Lage des beantragten Standorts zu erwarten ist, dass durch den Betrieb, insbesondere durch die Zu- und Abfahrten während der Betriebszeiten, eine unzumutbare, über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft, vor allem durch Lärm, nicht entsteht, sowie sonstige öffentliche Interessen nicht verletzt werden;

4.

das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, keinen anderen Zwecken als den beantragten dient, es sei denn, dass

a)

das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, oder

b)

sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, welche Sexualdienstleistungen ausüben, ein Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind;, oder

c)

bei einer gewerblichen Nutzung die schriftliche Zustimmung der sonstigen Nutzungsberechtigten vorliegt;

5.

das Gebäude, in dem das Bordell betrieben werden soll, solche Sicherheitsvorkehrungen aufweist, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen, und

6.

die Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes entspricht.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2018)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen zu erlassen, insbesondere über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über die Zurverfügungstellung von Kondomen, über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie zB die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), die Notbeleuchtung, Notsignale und Brandschutzeinrichtungen, über Anrainerschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten.

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