§ 2 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mitglieder der LKUF sind:

a)

die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen - ausgenommen die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen -, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

b)

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erhalten;

c)

die im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird – ausgenommen die Lehrer(innen) an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt –, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

d)

Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

aa)

eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beziehen oder

bb)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der LKUF nach lit. c waren.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2016

Mitglieder der LKUF sind:

a)

die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und für Berufsschulen - ausgenommen die Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen -, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

b)

die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß lit. a begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 erhalten;

c)

die im Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Landesvertragslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen und für Berufsschulen, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird – ausgenommen die Lehrer(innen) an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt –, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz des Bundes, nach einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;

d)

Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und

aa)

eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beziehen oder

bb)

Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,

wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der LKUF nach lit. c waren.

(Anm: LGBl. Nr. 88/1997, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

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