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Landeslehrer(innen) undLandeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Väter-Karenzgesetz, sowie während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, oder eines Frühkarenzurlaubs für Väter Mitglieder der LKUF. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)
1. | einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs; | |||||||||
2. | des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz; | |||||||||
3. | einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020) |
Landeslehrer(innen) undLandeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Väter-Karenzgesetz, sowie während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, oder eines Frühkarenzurlaubs für Väter Mitglieder der LKUF. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)
1. | einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs; | |||||||||
2. | des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz; | |||||||||
3. | einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020) |