§ 3 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

Landeslehrer(innen) undLandeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Väter-Karenzgesetz, sowie während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, oder eines Frühkarenzurlaubs für Väter Mitglieder der LKUF. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

1.

einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs;

2.

des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

3.

einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 15.12.2020

Landeslehrer(innen) undLandeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, oder nach dem Väter-Karenzgesetz, sowie während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, oder eines Frühkarenzurlaubs für Väter Mitglieder der LKUF. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012)

1.

einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, dem Väter-Karenzgesetz oder eines Frühkarenzurlaubs;

2.

des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;

3.

einer Pflegekarenz oder einer Familienhospizfreistellung.

(Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

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