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(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung oder findet eine solche auf bestimmte Dienstverhältnisse nicht Anwendung, gilt folgende Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:
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(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind über die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 79 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden nach § 86 zu entlohnen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 79a.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung oder findet eine solche auf bestimmte Dienstverhältnisse nicht Anwendung, gilt folgende Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:
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(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind über die wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 79 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden nach § 86 zu entlohnen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 79a.