§ 9 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind folgende Bezüge:

1.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a

a)

der Gehalt;

b)

die Zulagen; hiezu gehören nicht die Vergütungen für Mehrdienstleistung;

2.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,

2a.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. c das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG;

2b.

bei Mitgliedern nach § 2 lit. d die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder;

3.

bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzahlungen; diese sind als Grundlage für die Bemessung der Beiträge in den Monaten heranzuziehen, in denen sie anfallen, und zwar mit demselben Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß Z 1 und 2 festgesetzt ist.

Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen, welche Bezugsteile im einzelnen nach den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts(Bezugs)regelung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Diese Feststellung kann jeweils auf den Wirksamkeitsbeginn von Gehalts(Bezugs)regelungen zurückwirken. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 64/1993, 88/1997, 98/2005, 55/2007, 71/2012)

(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist

a)

in den Fällen des § 3 Z 1 und 2 der doppelte Wert des BetragesBetrag nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Karenzurlaubs- oder Kinderbetreuungsgeld hat;

b)

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. a und c der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor dem Urlaub; wenn jedoch bis höchstens drei Monate vor dem Urlaub eine Karenz im Sinn des § 3 Z 1 oder 2 lag, das letzte Karenzurlaubs- bzw. Kinderbetreuungsgeld vor dem Urlaub; diese Grundlagen erhöhen sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem GehaltsgesetzGehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert;

c)

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. d jener Monatsbezug (Abs. 2), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 15, 59a, 59b und 59c Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 genannten Tätigkeiten ausüben würde;

d)

bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge (ausgenommen lit. c), sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge die letzte vorher bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 47/1992, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(4) Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Dabei kann in Anlehnung an die Beiträge, die öffentlich Bedienstete des Bundes an ihre Versicherungsanstalt zu leisten haben, ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern festgesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

(5) Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu leisten:

1.

in den Fällen des § 3 Z 1 und 2 zur Gänze vom Land Oberösterreich;

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. a, c und d zur Gänze vom Mitglied;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß ist, zur Gänze vom Land Oberösterreich;

4.

in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. d zur Gänze vom Land Oberösterreich, im Fall einer Bezugskürzung auf Grund einer Suspendierung jedoch vom Mitglied, für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Mitgliedes und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung des Bezuges bestandenen Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 2;

5.

im Übrigen vom Mitglied und vom Land Oberösterreich gemeinsam nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Aufteilung in Prozenten der Beitragsgrundlage.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 47/1992, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(6) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes und des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997)

(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil und Zusatzbeitrag nach § 9a Abs. 1 ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis zum 5. bzw. bei Landesvertragslehrpersonen bis zum 15. des laufenden Kalendermonates zusammen mit dem Beitragsteil des Landes an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2002, 98/2005, 71/2012)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(9) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrpersonen unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 98/2005, 71/2012)

(10) Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 3 Z 3) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(11) Abs. 5 bis 87 gelten nicht für Mitglieder nach § 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007, 122/2020)

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 15.12.2020

(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge des Landes Oberösterreich und der Mitglieder aufgebracht.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind folgende Bezüge:

1.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. a

a)

der Gehalt;

b)

die Zulagen; hiezu gehören nicht die Vergütungen für Mehrdienstleistung;

2.

bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. b die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Nebengebührenzulage im Sinne des Pensionsgesetzes 1965,

2a.

Bei Mitgliedern gemäß § 2 lit. c das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG;

2b.

bei Mitgliedern nach § 2 lit. d die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder;

3.

bei allen Mitgliedern überdies die Sonderzahlungen; diese sind als Grundlage für die Bemessung der Beiträge in den Monaten heranzuziehen, in denen sie anfallen, und zwar mit demselben Hundertsatz, der für die Bezüge gemäß Z 1 und 2 festgesetzt ist.

Die Landesregierung hat jeweils durch Verordnung festzustellen, welche Bezugsteile im einzelnen nach den Bestimmungen der jeweiligen Gehalts(Bezugs)regelung der Bemessung der Beiträge zugrunde zu legen sind. Diese Feststellung kann jeweils auf den Wirksamkeitsbeginn von Gehalts(Bezugs)regelungen zurückwirken. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 64/1993, 88/1997, 98/2005, 55/2007, 71/2012)

(3) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist

a)

in den Fällen des § 3 Z 1 und 2 der doppelte Wert des BetragesBetrag nach § 3 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz tatsächlich Anspruch auf Karenzurlaubs- oder Kinderbetreuungsgeld hat;

b)

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. a und c der letzte Bezug (Abs. 2) unmittelbar vor dem Urlaub; wenn jedoch bis höchstens drei Monate vor dem Urlaub eine Karenz im Sinn des § 3 Z 1 oder 2 lag, das letzte Karenzurlaubs- bzw. Kinderbetreuungsgeld vor dem Urlaub; diese Grundlagen erhöhen sich jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem GehaltsgesetzGehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage ändert;

c)

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. d jener Monatsbezug (Abs. 2), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 15, 59a, 59b und 59c Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 genannten Tätigkeiten ausüben würde;

d)

bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge (ausgenommen lit. c), sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge die letzte vorher bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 47/1992, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(4) Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Dabei kann in Anlehnung an die Beiträge, die öffentlich Bedienstete des Bundes an ihre Versicherungsanstalt zu leisten haben, ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern festgesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992)

(5) Die nach Abs. 4 festgesetzten Beiträge sind zu leisten:

1.

in den Fällen des § 3 Z 1 und 2 zur Gänze vom Land Oberösterreich;

2.

in den Fällen des § 4 Abs. 1a lit. a, c und d zur Gänze vom Mitglied;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuß ist, zur Gänze vom Land Oberösterreich;

4.

in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. d zur Gänze vom Land Oberösterreich, im Fall einer Bezugskürzung auf Grund einer Suspendierung jedoch vom Mitglied, für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Mitgliedes und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung des Bezuges bestandenen Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 2;

5.

im Übrigen vom Mitglied und vom Land Oberösterreich gemeinsam nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Aufteilung in Prozenten der Beitragsgrundlage.

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 79/1989, 47/1992, 88/1997, 55/2002, 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(6) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes und des Landes Oberösterreich. (Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 88/1997)

(7) Der auf das Mitglied entfallende Beitragsteil und Zusatzbeitrag nach § 9a Abs. 1 ist vom Land Oberösterreich von den Bezügen und Sonderzahlungen einzubehalten und spätestens bis zum 5. bzw. bei Landesvertragslehrpersonen bis zum 15. des laufenden Kalendermonates zusammen mit dem Beitragsteil des Landes an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2002, 98/2005, 71/2012)

(8) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 71/2012)

(9) Anstelle des Landes Oberösterreich leistet der Bund in den Fällen, in denen er für die Bezüge des Landeslehrers bzw. das Entgelt der Landesvertragslehrpersonen unmittelbar aufkommt, die Beiträge in der im § 121 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 bestimmten Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 47/1992, 98/2005, 71/2012)

(10) Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 3 Z 3) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. (Anm: LGBl. Nr. 98/2005, 71/2012, 122/2020)

(11) Abs. 5 bis 87 gelten nicht für Mitglieder nach § 2 lit. d. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007, 122/2020)

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