§ 9a Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Für Angehörige (§ 6) ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage des Mitgliedes festzusetzen. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Mitgliedern nach § 2 lit. d ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der LKUF von den Pensionsleistungen oder Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben:

1.

für Personen nach § 6 Abs. 1 Z 2 bis, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3b;

2.

wenn und solang sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 6 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3.

wenn und solang der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2007, 71/2012, 122/2020)

(4) Die LKUF hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitgliedes von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinn des § 292 ASVG des Mitgliedes den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2002)

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.08.2012 bis 15.12.2020

(1) Für Angehörige (§ 6) ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage des Mitgliedes festzusetzen. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf das Mitglied.

(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Bei Mitgliedern nach § 2 lit. d ist der Zusatzbeitrag auf Antrag der LKUF von den Pensionsleistungen oder Übergangsgeldern nach § 73 Abs. 1 ASVG einzubehalten und vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die LKUF zu überweisen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2007)

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben:

1.

für Personen nach § 6 Abs. 1 Z 2 bis, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3b;

2.

wenn und solang sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 6 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3.

wenn und solang der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den bisherigen landesgesetzlichen Bestimmungen hat.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2007, 71/2012, 122/2020)

(4) Die LKUF hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitgliedes von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinn des § 292 ASVG des Mitgliedes den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nicht übersteigt.

(Anm: LGBl. Nr. 55/2002)

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