§ 17 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, so ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein SachwalterErwachsenenvertreter bestellt, so ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 7/2020)

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die die Leistung der O.ö. Lehrer-Sterbekasse erhält, soweit nicht eine andere Person nachweist, daß sie die Ausgaben getätigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so ist die Leistung von der LKUF nicht auszuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.2019

(1) Leistungen sind an den Anspruchsberechtigten bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist der Angehörige minderjährig, so ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörigen ein SachwalterErwachsenenvertreter bestellt, so ist an diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 7/2020)

(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die LKUF mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die die Leistung der O.ö. Lehrer-Sterbekasse erhält, soweit nicht eine andere Person nachweist, daß sie die Ausgaben getätigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 88/1997)

(4) Sind keine Personen im Sinne des Abs. 3 vorhanden, so ist die Leistung von der LKUF nicht auszuzahlen.

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