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(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des §§ 22 oderund 23 des § 23 des StrafgesetzbuchesStrafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten und der Hinterbliebenenrenten ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, LGBl.Nr. 71/2012122/2020)
(1a) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Gesetz tritt nicht ein, wenn
1. | die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt, | |||||||||
2. | der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2020) |
(1b) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(1c) Im Fall des Auslandsaufenthalts tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
1. | europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen, oder | |||||||||
2. | die LKUF dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse liegt, oder | |||||||||
3. | dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder | |||||||||
4. | der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2020) |
(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1, so gebührt den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mitgliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 13 Abs. 1 Z 6) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des §§ 22 oderund 23 des § 23 des StrafgesetzbuchesStrafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten und der Hinterbliebenenrenten ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, LGBl.Nr. 71/2012122/2020)
(1a) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Gesetz tritt nicht ein, wenn
1. | die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt, | |||||||||
2. | der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2020) |
(1b) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 71/2012, 122/2020)
(1c) Im Fall des Auslandsaufenthalts tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
1. | europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen, oder | |||||||||
2. | die LKUF dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse liegt, oder | |||||||||
3. | dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird, oder | |||||||||
4. | der Aufenthalt in Grenzorten erfolgt; als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als 10 km in der Luftlinie entfernt ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 122/2020) |
(2) Ruht der Anspruch auf eine Rente der Unfallfürsorge aus den Gründen des Abs. 1, so gebührt den Angehörigen, die im Falle des Todes des Mitgliedes infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 13 Abs. 1 Z 6) zu. Solche Leistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Anhaltung (Abs. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 88/1997)