§ 87 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 87 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit im gegenseitigen Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 87 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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