§ 23 Oö. LKUFG § 23

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung,. (Anm: RGBl. Nr. 79/1896LGBl.Nr. 71/2012, in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, bzw. in der jeweils geltenden Fassung.)

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992)

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.07.2012

Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung,. (Anm: RGBl. Nr. 79/1896LGBl.Nr. 71/2012, in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, bzw. in der jeweils geltenden Fassung.)

(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992)

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