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Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung,. (Anm: RGBl. Nr. 79/1896LGBl.Nr. 71/2012, in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, bzw. in der jeweils geltenden Fassung.)
(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992)
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung,. (Anm: RGBl. Nr. 79/1896LGBl.Nr. 71/2012, in der Fassung der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628/1991, bzw. in der jeweils geltenden Fassung.)
(Anm: LGBl. Nr. 47/1986, 47/1992)