§ 38 Oö. LKUFG Büro

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
§ 38

Büro

(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln können.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor durch Handschlag zu geloben, das Oö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu befolgen und die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr 55/2002, 55/2007)

(4) Die Bediensteten der LKUF haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der LKUF oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

Stand vor dem 31.07.2007

In Kraft vom 03.07.2002 bis 31.07.2007
§ 38

Büro

(1) Unter der Leitung und Aufsicht des Direktors besorgt das Büro die Bürogeschäfte für die Organe der LKUF. Die LKUF hat für die ausreichende personelle Besetzung des Büros einschließlich allfälliger Hilfsdienste zu sorgen.

(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstbetriebsordnung für das Büro zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wieweit Bedienstete der LKUF selbständig im Namen des Direktors handeln können.

(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der LKUF werden durch privatrechtliche Verträge geregelt; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind dem Direktor unterstellt. Jeder Bedienstete hat beim Dienstantritt dem Direktor durch Handschlag zu geloben, das Oö. LKUFG und die sonstigen im Wirkungsbereich des Büros anzuwendenden bzw. zu beachtenden Gesetze einzuhalten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, die Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen der Kranken- und Unfallfürsorge bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen des Direktors und allfälliger nachgeordneter Vorgesetzter zu befolgen und die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten.

(Anm: LGBl. Nr 55/2002, 55/2007)

(4) Die Bediensteten der LKUF haben über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse der LKUF oder des Landes Oberösterreich oder der Mitglieder der LKUF oder deren Angehöriger Geheimhaltung erfordern oder ihnen ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann Verschwiegenheit einzuhalten, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Von der Verschwiegenheitspflicht kann der Verwaltungsrat für bestimmte Fälle entbinden.

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