Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung (Oö. HV) Fundstelle (weggefallen)

Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Haftungsobergrenzen für die Gemeinden und Statutarstädte festgelegt werden (Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 112/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 6 (Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBlHV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, sowie je des § 59 Abs. 5 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, und des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, jeweils in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, wird verordnet:

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2018
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Haftungsobergrenzen für die Gemeinden und Statutarstädte festgelegt werden (Oö. Haftungsobergrenzen-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 112/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 85 Abs. 6 (Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBlHV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, sowie je des § 59 Abs. 5 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, des Statuts für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, und des Statuts für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, jeweils in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2012, wird verordnet:

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