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(2) Die Haftungsobergrenze für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr beträgt je Statutarstadt jeweils 150 % der Gesamt-Jahreseinnahmen der jeweiligen Statutarstadt nach Abschnitt 92 (VRV 1997) des zweit vorangegangenen Haushaltsjahres HV seit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Die Haftungsobergrenze für die Statutarstädte Linz, Wels und Steyr beträgt je Statutarstadt jeweils 150 % der Gesamt-Jahreseinnahmen der jeweiligen Statutarstadt nach Abschnitt 92 (VRV 1997) des zweit vorangegangenen Haushaltsjahres HV seit 31.12.2018 weggefallen.