§ 100 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 100 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 103 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

b)

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

c)

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

d)

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

e)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

f)

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

g)

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 102 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat über Abs. 1 hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder auf das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Dauer und Ausmaß der Einwirkungen und Belastungen zu berücksichtigen durch

a)

Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

b)

das Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt,

c)

ionisierende und nicht ionisierende Strahlung,

d)

extreme Hitze oder Kälte,

e)

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen,

f)

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 116h Abs. 3, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden,

g)

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß § 116h Abs. 2 lit. c und

h)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei bedeutenden Änderungen der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie die für die Sittlichkeit bestehenden spezifischen Gefahren zu ermitteln, dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a)

Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

b)

Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

c)

physikalische Einwirkungen und Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2 bis 4,

d)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und deren Zusammenwirken sowie

e)

Körperkraft und Stand der Ausbildung und Unterweisung.

(5) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß §§ 121a und 136 Abs. 4a zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen sowie für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

a)

nach Unfällen,

b)

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

d)

bei sonstigen Umständen und Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

e)

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

f)

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 99 Abs. 2 und

g)

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen§ 100 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 103 anzuwenden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

b)

die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

c)

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

d)

die Gestaltung der Arbeitsplätze,

e)

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

f)

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

g)

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Dienstnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 102 Abs. 1) zu berücksichtigen.

(3) Der Dienstgeber hat über Abs. 1 hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder auf das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Dauer und Ausmaß der Einwirkungen und Belastungen zu berücksichtigen durch

a)

Lärm, Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,

b)

das Bewegen schwerer Lasten von Hand, das eine Gefährdung insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates mit sich bringt,

c)

ionisierende und nicht ionisierende Strahlung,

d)

extreme Hitze oder Kälte,

e)

Bewegungen und Körperhaltungen, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige mit der Tätigkeit der Dienstnehmerin verbundene körperliche Belastungen,

f)

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 116h Abs. 3, soweit bekannt ist, daß diese Stoffe oder die im Falle einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden,

g)

gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe gemäß § 116h Abs. 2 lit. c und

h)

Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.

(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei bedeutenden Änderungen der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie die für die Sittlichkeit bestehenden spezifischen Gefahren zu ermitteln, dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

a)

Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

b)

Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

c)

physikalische Einwirkungen und Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2 bis 4,

d)

Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe und deren Zusammenwirken sowie

e)

Körperkraft und Stand der Ausbildung und Unterweisung.

(5) Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß §§ 121a und 136 Abs. 4a zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen sowie für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 6 hat insbesondere zu erfolgen:

a)

nach Unfällen,

b)

bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

d)

bei sonstigen Umständen und Ereignissen, die auf eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer schließen lassen,

e)

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

f)

bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 99 Abs. 2 und

g)

auf begründetes Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, sowie sonstige geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere auch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.

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