§ 4 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 9 Abs. 4 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

  1. (1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 9 Abs. 4 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  3. (3)Absatz 3Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.03.2025
(1) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 9 Abs. 4 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

  1. (1)Absatz einsZur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention hat der Fonds ein Sondervermögen, das getrennt vom sonstigen Vermögen des Fonds verwaltet wird, als „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Mittelaufbringung erfolgt gemeinsam durch das Land und die Sozialversicherung entsprechend den Bestimmungen des Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß § 9 Abs. 4 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds erfolgt in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung. Dabei sind die von der Bundes-Zielsteuerungskommission gemäß Paragraph 9, Absatz 4, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel beschlossenen Grundsätze und Ziele zu beachten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2017, 22/2025)
  3. (3)Absatz 3Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

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