§ 14 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für eine mehrjährige Dauer abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für eine mehrjährige Dauer abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)

(1Anm: LGBl.Nr. 96/2017) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“Anmerkung, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.

(3LGBl.Nr. 96/2017) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.

(4) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)
  2. (2)Absatz 2Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für eine mehrjährige Dauer abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren. (Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für eine mehrjährige Dauer abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren. Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)

(1Anm: LGBl.Nr. 96/2017) In der Landes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen.

(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu erreichenden Ziele und Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“Anmerkung, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung zu operationalisieren. Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen kann auch weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten.

(3LGBl.Nr. 96/2017) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist binnen eines Monats der Bundesgesundheits-agentur zur Kenntnis zu bringen.

(4) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Neue Übereinkommen bzw. Änderungen eines bestehenden Übereinkommens sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

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