§ 15 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die im Landes-Zielsteuerungsvertrag getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in Jahresarbeitsprogrammen umzusetzen. Die Jahresarbeitsprogramme sind bis spätestens Ende des Vorjahrs durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Die im Landes-Zielsteuerungsvertrag getroffenen Festlegungen und Maßnahmen sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in Jahresarbeitsprogrammen umzusetzen. Die Jahresarbeitsprogramme sind bis spätestens Ende des Vorjahrs durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

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