§ 17 Oö. GFG 2013 § 17

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Liegt bis zu demWird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Art. 87 Abs. 45 Z 32 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vorbeschlossen, hat die Landes-Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründetem Antrag um eine angemessene Nachfrist für die VorlageBeschlussfassung des unterfertigten Landes-ZielsteuerungsvertragsZielsteuerungsübereinkommens anzusuchen. Über die Gewährung einer Nachfrist ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Kommt trotz Fristerstreckung durch den Bund gemäß Art. 36 Abs. 1Wird innerhalb der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheiteingeräumten Nachfrist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustandeZielsteuerungsüber-einkommen beschlossen, hat diesind in der Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorzulegen, der die Konsens- und Dissens-Punkte zu beinhalten hatfestzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Bei einer im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellten Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene oder bei einer Nicht-Erreichung der im Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Bei Nicht-Genehmigung des Berichts durch die Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(4) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners deseiner Kurie der Landes-ZielsteuerungsvertragsZielsteuerungskommission ein Verstoß gegen diesen Vertragdas Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist er berechtigt, diesendieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die aufgezeigten Verstöße zu behandeln und bei festgestellten Verstößen umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustands in die Wege zu leiten. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann derdie den Verstoß aufzeigende VertragspartnerKurie das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 3725 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit einleiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Liegt bis zu demWird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des Art. 87 Abs. 45 Z 32 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vorbeschlossen, hat die Landes-Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründetem Antrag um eine angemessene Nachfrist für die VorlageBeschlussfassung des unterfertigten Landes-ZielsteuerungsvertragsZielsteuerungsübereinkommens anzusuchen. Über die Gewährung einer Nachfrist ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(2) Kommt trotz Fristerstreckung durch den Bund gemäß Art. 36 Abs. 1Wird innerhalb der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheiteingeräumten Nachfrist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustandeZielsteuerungsüber-einkommen beschlossen, hat diesind in der Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorzulegen, der die Konsens- und Dissens-Punkte zu beinhalten hatfestzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(3) Bei einer im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellten Nicht-Erreichung der im Bundes-Zielsteuerungsvertrag festgelegten gemeinsamen Ziele auf Landesebene oder bei einer Nicht-Erreichung der im Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung der Nicht-Erreichung der Ziele der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht hat jedenfalls die Gründe für die Nicht-Erreichung der festgelegten Ziele und jene zu setzenden Maßnahmen zu enthalten, die die Erreichung der Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Bei Nicht-Genehmigung des Berichts durch die Bundes-Zielsteuerungskommission ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

(4) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners deseiner Kurie der Landes-ZielsteuerungsvertragsZielsteuerungskommission ein Verstoß gegen diesen Vertragdas Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist er berechtigt, diesendieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die Landes-Zielsteuerungskommission hat die aufgezeigten Verstöße zu behandeln und bei festgestellten Verstößen umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustands in die Wege zu leiten. Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann derdie den Verstoß aufzeigende VertragspartnerKurie das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 3725 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit einleiten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

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