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(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden§ 107 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Heranziehung externer Präventivfachkräfte im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften sowie von den für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist.
(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen
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(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Sicherheitsvertrauenspersonen
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(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden§ 107 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Heranziehung externer Präventivfachkräfte im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften sowie von den für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist.
(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen
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(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Sicherheitsvertrauenspersonen
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