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(2) Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin oder einen Verwalter namhaft zu machen. § 4 Abs. 7 bis 9 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)
(2) Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin oder einen Verwalter namhaft zu machen. § 4 Abs. 7 bis 9 gelten sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)