§ 2 Oö. FischG (weggefallen)

Oö. Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Fischereiberechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fischereirechts§ 2 . Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines Gewässers sind die Fischereiberechtigte oder der Fischereiberechtigte, im Fall der Verpachtung des Fischereirechts die Pächterin oder der Pächter (§ 6) und im Fall der Verwaltung des Fischereirechts die Verwalterin oder der Verwalter (§ 4 und § 2 Abs. 2)FischG seit 05.05.2020 weggefallen. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen Pächterfähigkeit (§ 6 Abs. 3) besitzen.

(2) Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin oder einen Verwalter namhaft zu machen. § 4 Abs. 7 bis 9 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.01.2009 bis 05.05.2020
(1) Fischereiberechtigte im Sinn dieses Gesetzes sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Fischereirechts§ 2 . Bewirtschafterin oder Bewirtschafter eines Gewässers sind die Fischereiberechtigte oder der Fischereiberechtigte, im Fall der Verpachtung des Fischereirechts die Pächterin oder der Pächter (§ 6) und im Fall der Verwaltung des Fischereirechts die Verwalterin oder der Verwalter (§ 4 und § 2 Abs. 2)FischG seit 05.05.2020 weggefallen. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen Pächterfähigkeit (§ 6 Abs. 3) besitzen.

(2) Fischereiberechtigte, die nicht im Besitz der Pächterfähigkeit sind, haben das Fischereirecht zu verpachten oder auf ihre Kosten eine Verwalterin oder einen Verwalter namhaft zu machen. § 4 Abs. 7 bis 9 gelten sinngemäß.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2008)

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