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(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.
(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.
(4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
(5) Bestehen Zweifel,
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(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.
(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.
(4) Die Teilung von Fischwässern ist nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn hiedurch keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers zu besorgen ist.
(5) Bestehen Zweifel,
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